Verbot von willkürlichen Lohnabzügen

In Erwägung

  • dass gewisse Verwaltungen systematisch Geldstrafen oder Abzüge von den Löhnen und Gehältern eingeführt haben
  • dass diese Geldstrafen oft unter den nichtigsten Vorwänden verhängt werden und für den Angestellten oder Arbeiter einen wirklichen Schaden bedeuten
  • dass diese willkürliche und drückende Eigenmächtigkeit keinerlei rechtliche Grundlage besitzt
  • dass die Geldstrafen in Wirklichkeit einen verschleierten Lohnabbau darstellen und den Interessen derjenigen nützen, die sie verhängen
  • und dass keine ordentliche Justiz diese in ihrem Wesen wie in ihrer Form gleichermaßen unmoralische Art der Bestrafung kennt

verordnet die Exekutivkommission auf Vorschlag der Kommission für Arbeit, Industrie und Handel

  • Artikel 1 – Keine private oder öffentliche Verwaltung darf den Angestellten und Arbeitern Geldstrafen oder Abzüge diktieren; die im Voraus festgesetzten Löhne müssen restlos ausbezahlt werden
  • Artikel 2 – Jeder Verstoß gegen diese Anordnung wird gerichtlich verfolgt
  • Artikel 3 – Alle seit dem 18. März unter dem Vorwand der Bestrafung diktierten Geldbußen und Abzüge sind binnen vierzehn Tagen nach Veröffentlichung dieses Dekrets den Berechtigten zurückzuerstatten