Schnelle Unterkunft für Ausgebombte

In Erwägung, dass es ihre Pflicht ist,
den Opfern des zweiten Bombardements von Paris Unterkunft zu verschaffen, und
In Erwägung, dass das schnell geschehen muss,
ordnet die Kommune von Paris an:

  • Artikel 1 – Alle leerstehenden Wohnungen werden beschlagnahmt
  • Artikel 2 – Die Unterkünfte werden den Bewohnern der bombardierten Viertel nach Maßgabe ihres Bedarfs zur Verfügung gestellt
  • Artikel 3 – Der Besitznahme hat ein Ortsbefund voranzugehen, von dem eine Abschrift den Vertretern des flüchtigen Besitzers zu übergeben ist. Ebenso werden alle Möbelstücke, die Gegenstände enthalten, versiegelt.
  • Artikel 4 – Die Munizipalbehörden sind mit der unverzüglichen Durchführung des Dekrets beauftragt. Sie haben darüber hinaus nach Maßgabe des Möglichen den Bürgern, die es beantragen, den Umzug zu erleichtern.