In Erwägung: Erstes Wohnungsdekret

Die Kommune von Paris,
in Erwägung, dass Arbeit, Industrie und Handel alle Kriegskosten zu tragen haben, dass es gerecht ist, wenn auch das Eigentum dem Lande Opfer bringe, verordnet:

  • Artikel 1 – Sämtlichen Mietern wird die Zahlung der Mieten für die Termine Oktober 1870, Januar und April 1871 erlassen.
  • Artikel 2 – Sämtliche von den Mietern in den neun Monaten bezahlten Beträge sind auf die künftigen Termine anzurechnen.
  • Artikel 3 – Ebenso wird den Bewohnern möblierter Räume die Zahlung der fälligen Mieten erlassen.
  • Artikel 4 – Alle Verträge sind nach Belieben des Mieters während einer Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Datum dieses Dekrets an, kündbar.
  • Artikel 5 – Sämtliche ausgesprochenen Kündigungen werden auf Verlangen des Mieters um drei Monate hinausgeschoben.
  • (Ein besonderes Dekret wird die Frage der Hvpothekenzinsen regeln.)