Reglement der Werkstätten des Louvre
- Artikel 1 – Das Werk untersteht der Leitung eines Delegierten bei der Kommune. Der Delegierte wird von den versammelten Arbeitern bestimmt und ist absetzbar beim Nachweis, dass er seine Aufgabe verfehlt hat …
- Artikel 2 – Der Werksleiter und die Abteilungsleiter werden ebenfalls von den versammelten Arbeitern bestimmt; sie sind … ebenso wie der Delegierte absetzbar …
- Artikel 6 – Täglich versammelt sich der Rat, der die Tätigkeit für den nächsten Tag und die Berichte und Vorschläge berät, die von dem Delegierten der Leitung, von dem Werksleiter, von den Abteilungsleitern und den Arbeiterdelegierten jeder Abteilung vorgelegt werden.
- Artikel 7 – Der Rat besteht aus dem Delegierten der Leitung, dem Werksleiter, den Abteilungsleitern und einem Arbeiter pro Abteilung als Delegiertem …
- Artikel 9 – Die Delegierten sind den Arbeitern Rechenschaft schuldig über das, was sie bei der Beratung erfahren haben; sie sind ihre Sprecher beim Leitungsrat und müssen dort ihre Vorschläge und Beschwerden vorbringen …
- Artikel l4 – Die Entlassung eines Arbeiters darf nur auf Beschluß des Rates nach dem Bericht des Werksleiters vorgenommen werden.
- Artikel 15 – Der Arbeitstag wird auf 10 Stunden festgesetzt …
- Artikel 17 – Die Bezüge des Delegierten der Leitung werden auf 250 Francs monatlich festgesetzt …
- Artikel 20 – Der Tageslohn der Arbeiter wird vom Rat auf Vorschlag der Abteilungsleiter festgelegt; für die Gegenwart und angesichts der Kriegslage darf er 60 Centimes in der Stunde nicht überschreiten …