Zur Arbeitsvermittlung

Kommune von Paris.
Kommission für Arbeit, Industrie und Handel.

  • Artikel 1 – In allen Bürgermeistereien liegt ein Register aus, in das sich die Arbeiter eintragen sollen, und zwar auf der einen Seite mit ihrem Beruf und auf der anderen Seite mit ihren Ansprüchen und ihrem Arbeitsangebot.
  • Artikel 2 – Ebenso liegt in den Bürgermeistereien ein Register aus, in welchem die Gesellschaften, die Unternehmer jeglicher Art, die Fabrikbesitzer, die Gewerbetreibenden, die Kaufleute und so weiter vermittels eines ausführlichen Lastenheftes den Charakter und die sozialen Vorteile der Arbeit, die sie zu offerieren in der Lage sind, anzeigen sollen.
  • Artikel 3 – Die Verwalter sämtlicher Bürgermeistereien von Paris werden hiermit aufgefordert, den Interessenten unverzüglich die zur Durchführung dieses Dekrets notwendigen Räume, Register und das Personal zur Verfügung zu stellen.
  • Artikel 4 – Die Interessenten werden aufgefordert, sich zu versammeln und in ihren Arrondissements eine Unterkommission zu wählen, die sich mit der von der Kommune gewählten Kommission für Arbeit und Handel in Verbindung setzt und gemeinsam mit ihr die zu fassenden Beschlüsse berät.