Die Kommune ordnet an:
- Artikel 1 – Jeder vor dem 25. April 1871 ausgestellte Pfandschein, der sich auf die Verpfändung von Kleidungsstücken, Möbeln, Wäsche, Büchern, Bettzeug und Arbeitswerkzeugen bezieht und auf keinen höheren Betrag als auf zwanzig Francs lautet, kann ab 12. Mai dieses Jahres unentgeltlich eingelöst werden
- Artikel 2 – Die oben bezeichneten Gegenstände dürfen nur demjenigen Überbringer ausgehändigt werden, der zugleich den Nachweis seiner Identität und die Bestätigung erbringt, dass er der ursprüngliche Darlehensnehmer ist.
- Artikel 3 – Der Delegierte für das Finanzwesen ist beauftragt, sich mit der Verwaltung der Leihhäuser zu verständigen, sowohl was die Regelung der zu gewährenden Entschädigung betrifft als auch wegen der Durchführung dieses Dekrets.