In Erwägung, daß der unbillige Krieg, der das Vaterland heimgesucht hat, nur das Werk einer mächtigen Minderheit war und daß es nicht gerecht ist, die ganze Bürde auf die große Mehrheit abzuwälzen, die Elend und Hunger hat ertragen müssen.
In Erwägung, daß der Belagerungszustand das industrielle und kommerzielle Leben der Nation ins Stocken gebracht und die Hilfsmittel des Handwerkers, des Kaufmannes und des Arbeiters völlig erschöpft hat, während das hinreichend mächtige Kapital nur eine vorübergehende Einbuße an Zinsen erleidet;.
In Erwägung, daß das Volk von Paris für die Verteidigung des Vaterlandes weder mit seinem Blute noch mit seiner Entsagung gegeizt hat und es nur gerecht ist, wenn die, welchen ihre Vermögenslage es gestattet hat, sich im Grunde dem schmerzlichen Druck des Hungers und des Bombardements zu entziehen, entsprechend ihrem Vermögen mit einer Steuer belastet werden, verordnet das Zentralkomitee:
Artikel 1 :
In zweiundzwanzig Arrondissements gelangt die Summe von einer Million zur Verteilung, das Resultat der Sparsamkeit, die wir durch unsere Verwaltung und durch die Streichung sämtlicher Gehälter der früheren Regierung erzielt haben. Diese Summe ist zur Unterstützung notleidender Familien bestimmt und wird durch die neuen Munizipalbehörden gerecht verteilt werden.
Artikel 2:
- Sämtliche bis einschließlich April fälligen Mieten, die die Summe von 250 Francs nicht übersteigen, sind dem im Rückstand befindlichen Mietern zu erlassen.
- Die in der gleichen Frist fälligen Mieten von 250 Francs bis 800 Francs werden um zwei Drittel herabgesetzt.
- Die Mieten zwischen 800 und 1500 Francs werden um ein Drittel herabgesetzt. Eine Ausnahme von dieser letzten Entlastung bilden die Wohnräume jener Bürger, die keinen Beruf haben.
- Um die Interessen der Eigentümer zu schützen, wird eine Untersuchungskommission die Entschädigungen festsetzen, die ihnen auf Grund ihrer finanziellen Lage zugebilligt werden können.
Artikel 3
Verfallende Handelswechsel und fällige Hypothekenzinsen bis einschließlich 1. April werden erst zum 1. Oktober eintreibbar, und es dürfen nur für sechs Monate Zinsen gefordert werden, denn so lange hat die Belagerung gedauert.
Artikel 4
- Alle verpfändeten Gegenstände, welcher Art sie auch seien, deren Wert fünfzehn Francs nicht übersteigt, werden ihren Besitzern unentgeltlich zurückgegeben.
- Die erforderlichen Summen, um die Leihhäuser für die Durchführung des Artikels 4 zu entschädigen, werden durch eine proportionale Steuer aufgebracht, die sämtliche während der Belagerung geflüchteten Personen zu entrichten haben.