In Erwägung, dass es ihre Pflicht ist,
den Opfern des zweiten Bombardements von Paris Unterkunft zu verschaffen, und
In Erwägung, dass das schnell geschehen muss,
ordnet die Kommune von Paris an:
- Artikel 1 – Alle leerstehenden Wohnungen werden beschlagnahmt
- Artikel 2 – Die Unterkünfte werden den Bewohnern der bombardierten Viertel nach Maßgabe ihres Bedarfs zur Verfügung gestellt
- Artikel 3 – Der Besitznahme hat ein Ortsbefund voranzugehen, von dem eine Abschrift den Vertretern des flüchtigen Besitzers zu übergeben ist. Ebenso werden alle Möbelstücke, die Gegenstände enthalten, versiegelt.
- Artikel 4 – Die Munizipalbehörden sind mit der unverzüglichen Durchführung des Dekrets beauftragt. Sie haben darüber hinaus nach Maßgabe des Möglichen den Bürgern, die es beantragen, den Umzug zu erleichtern.