Die Kommune von Paris,
in Erwägung, dass Arbeit, Industrie und Handel alle Kriegskosten zu tragen haben, dass es gerecht ist, wenn auch das Eigentum dem Lande Opfer bringe, verordnet:
- Artikel 1 – Sämtlichen Mietern wird die Zahlung der Mieten für die Termine Oktober 1870, Januar und April 1871 erlassen.
- Artikel 2 – Sämtliche von den Mietern in den neun Monaten bezahlten Beträge sind auf die künftigen Termine anzurechnen.
- Artikel 3 – Ebenso wird den Bewohnern möblierter Räume die Zahlung der fälligen Mieten erlassen.
- Artikel 4 – Alle Verträge sind nach Belieben des Mieters während einer Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Datum dieses Dekrets an, kündbar.
- Artikel 5 – Sämtliche ausgesprochenen Kündigungen werden auf Verlangen des Mieters um drei Monate hinausgeschoben.
- (Ein besonderes Dekret wird die Frage der Hvpothekenzinsen regeln.)